Mit dem Ausklang des Jahres ergeben sich durch die Zinsentwicklungen positive Aussichten für Kapitalanleger. Nach einer längeren Phase niedriger Erträge können diese nun höhere Renditen erzielen. Verluste aus vergangenen Jahren können dabei steuerlich geltend gemacht werden. Wirtschaftsprüfer Markus Willenborg aus Vechta gibt einen Überblick über die Veränderungen und Tipps zur Verlustverrechnung.
Verlustverrechnung innerhalb der Einkunftsart:
- Positive und negative Kapitaleinkünfte werden unterjährig von Banken intern über „Verrechnungstöpfe“ ausgeglichen.
- Verbleibt ein Verlust, kann dieser für zukünftige Verrechnung mit Kapitalerträgen vorgesehen werden (Verlustvortrag).
- Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitaleinkünften nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um Verluste aus Aktienverkäufen, die ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden können.
Bankübergreifende Verrechnung über Steuererklärung:
- Verluste bei einer Bank können nicht automatisch mit Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden.
- Anleger sollten bei Verlusten bei Bank A eine Verlustbescheinigung anfordern, um die Verrechnung mit Erträgen bei Bank B im Rahmen der Steuererklärung zu ermöglichen.
- Die Anfrage für die Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember 2023 gestellt werden.
Vorabpauschalen für Fondsanleger:
- Anleger von Investmentfonds müssen während der Haltedauer eine Vorabpauschale versteuern.
- Die Vorabpauschale wird anhand des Basiszinssatzes berechnet und soll die Thesaurierungsvorteile von Fondsanlagen ausgleichen.
- Da der Basiszins Anfang 2023 positiv war, müssen Fondsanleger zum 2. Januar 2024 die Vorabpauschale für 2023 versteuern.
- Es wird empfohlen, für ausreichende Liquidität auf dem Verrechnungskonto zu sorgen, um die einzuhaltende Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale zu begleichen.
- Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags bei der Bank kann ebenfalls sinnvoll sein.
Die anstehenden Änderungen bieten Chancen für Kapitalanleger, erfordern jedoch eine sorgfältige Planung und Beachtung der steuerlichen Aspekte.
Basierend auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft vom 20.12.2023