Änderungen im Arbeitsrecht ab 1. Januar 2024: Mindestlohn, Minijobs, Midijobs und Mindestausbildungsvergütung

Laura

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Ab dem 1. Januar 2024 treten in Deutschland wichtige Veränderungen im Arbeitsrecht in Kraft, die sowohl den gesetzlichen Mindestlohn als auch die Regelungen für Minijobs, Midijobs und Auszubildende betreffen. Andreas Bachmeier gibt einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen.

Erhöhung des Mindestlohns:

  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.
  • Diese Erhöhung betrifft Arbeitnehmer:innen mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung sowie Mini- und Midijobber.

Anpassung der Minijob-Grenze:

  • Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob erhöht sich mit dem Mindestlohn auf 12,41 Euro von 520 Euro auf 538 Euro im Monat.
  • Die jährliche Verdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro.

Arbeitszeit für Minijobber:

  • Die Höchstarbeitszeit im Minijob bleibt unverändert, und Minijobber können weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten.

Anpassung von Arbeitsverträgen:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsverträge von Minijobbern anzupassen, wenn kein allgemeiner Mindestlohn oder ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde.

Kein niedriger Stundenlohn als der Mindestlohn:

  • Es ist nicht zulässig, einen niedrigeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn zu vereinbaren, auch für Minijobber.

Änderungen bei Midijobs:

  • Die Erhöhung der Minijob-Grenze wirkt sich auch auf Midijobs aus, wobei die untere Verdienstgrenze steigt, während die obere Grenze bei maximal 2.000 Euro bleibt.

Ausblick auf weitere Erhöhungen:

  • Die Bundesregierung plant, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde anzuheben.

Mindestausbildungsvergütung:

  • Die Mindestausbildungsvergütung steigt analog zum Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024.
  • Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung 649,00 Euro pro Monat.

Mindestausbildungsvergütung in höheren Lehrjahren:

  • Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es entsprechende Aufschläge von 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag.
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Mindestausbildungsvergütung in Teilzeitausbildungen:

  • Teilzeitauszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzt werden kann.

Entgeltregelungen für tarifgebundene Unternehmen:

  • Tarifverträge gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor, wobei tarifgebundene Betriebe die tarifliche Vergütung zahlen müssen.

Diese Änderungen sollen für eine gerechtere Entlohnung von Arbeitnehmer:innen und Auszubildenden sorgen und die Entwicklung im Arbeitsrecht weiter vorantreiben.

Basierend auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft 20.12.2023