Ermäßigter Steuersatz für Gastronomie vor dem Aus: Rückkehr zu 19 Prozent Umsatzsteuer

Laura

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Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie nicht verlängert wird. Die Regierung und Lobbyarbeit konnten diese Entscheidung bisher nicht beeinflussen, und die Annullierung des zweiten Nachtragshaushalts 2021 durch das Bundesverfassungsgericht hat die finanzielle Basis für die geplante Verlängerung beeinträchtigt. Berichten zufolge hat sich die Regierung bereits gegen eine Verlängerung ausgesprochen, obwohl einige Politiker weiterhin dafür werben. Die Tendenz deutet darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2024 der Regelsteuersatz von 19 Prozent wieder in Kraft treten wird.

Evelyn Karstädt, Steuerberaterin bei Ecovis, erklärt, dass mit dieser erwarteten Entscheidung die Gastronomie ihre Kassensysteme kurzfristig auf den Regelsteuersatz von 19 Prozent für Restaurationsumsätze umstellen muss.

Hintergrund und bisherige Regelungen:

Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt, um wirtschaftlich stark betroffene gastronomische Betriebe zu unterstützen. Diese Maßnahme wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2023. Für Getränke galt und gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Maßnahmen für Gastronomen:

Angesichts der bevorstehenden Rückkehr zum Regelsteuersatz sollten Gastronomen ihre Angebote auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes überprüfen und ihre Kassensysteme entsprechend umprogrammieren lassen. Die Umstellung ist notwendig, da eine falsche Berechnung der Umsatzsteuer als leichtfertige Steuerverkürzung gilt und zu Konsequenzen seitens des Finanzamts führen kann.

Für Beherbergungsbetriebe, die Pauschalierungen für bestimmte Leistungen anwenden, bedeutet die Rückkehr zum Regelsteuersatz eine Anpassung dieser Posten auf 20 Prozent des Pauschalpreises.

Evelyn Karstädt weist darauf hin, dass es derzeit noch unklar ist, ob die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Gastronomieleistungen zum Jahreswechsel Vereinfachungen vorsieht, wie es in der Vergangenheit der Fall war. Es wird empfohlen, steuerrechtliche Pflichten zu beachten und die Kalkulation zu überprüfen.

Basierend auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft vom 20.12.2023