Neue Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Erhöhung der Grenze auf 1.000 Euro

Laura

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Das Wachstumschancengesetz bringt eine Anpassung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit sich. Statt bisher 800 Euro beträgt die Obergrenze nun 1.000 Euro. Die Steuerberaterin Katrin Pestner von Ecovis in Borna erläutert die geplanten Änderungen.

Steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern:

  • GWG gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen und unterliegen dem Wertverfall.
  • Üblicherweise werden Wirtschaftsgüter nach den Vorgaben der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich behandelt.
  • Die GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz bildet eine Ausnahme:
    • Gesamte Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abziehbar.
    • Die Aufwendungen dürfen maximal 800 Euro betragen, künftig jedoch 1.000 Euro.
    • Die GWG-Regelung ist ein steuerliches Wahlrecht und muss im Anschaffungsjahr geltend gemacht werden.
  • Beispiele für GWG sind Firmenlaptop, Diensthandy und betriebliche Einrichtungsgegenstände.
  • Computerhardware hat zusätzlich die Option, eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen, um die Anschaffungskosten in voller Höhe geltend zu machen.

Wichtige Punkte:

  • GWG müssen selbstständig nutzbar sein und unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern einsetzbar.
  • Jedes GWG über 250 Euro muss in einem laufenden Verzeichnis aufgenommen werden.
  • Im Privatvermögen gilt die GWG-Regelung ebenfalls, wenn das GWG berufsbezogen genutzt wird.
  • Die Neuregelung stärkt die Liquidität der Unternehmen und ermöglicht die direkte Abschreibung von mehr Wirtschaftsgütern.

Katrin Pestner betont, dass die Erhöhung der GWG-Grenze, obwohl sie nur eine moderate Steigerung darstellt, positive Auswirkungen auf die Liquidität von Unternehmen haben wird. Die Anpassung eröffnet künftig die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Wirtschaftsgütern direkt abzuschreiben.

Basierend auf einer Pressemitteilung von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft vom 20.12.2023