Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5?

Laura

Steuerklasse
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Über eine mögliche Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 wird regelmäßig diskutiert. Millionen von Ehepaaren wären davon betroffen. Doch wer profitiert eigentlich von der Kombination 3 und 5? Und wie unterscheiden sich diese Steuerklassen von anderen? Was ist das Ehegattensplitting? Und warum hat die Kombination 3 und 5 letztendlich keinen Einfluss auf die jährliche Steuerlast? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) liefert Antworten und Rechenbeispiele.

Die Steuerklassen werden vom Finanzamt festgelegt und bestimmen die monatliche Lohnsteuer. Es gibt insgesamt sechs Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1 für Alleinstehende, einschließlich Ledige, Verwitwete ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod ihres Partners und Geschiedene.
  • Steuerklasse 2 für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die Kindergeld erhalten.
  • Steuerklasse 3 für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner die Steuerklasse 5 wählt.
  • Steuerklasse 4 für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, wenn beide die Steuerklasse 4 wählen.
  • Steuerklasse 5 für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Partner die Steuerklasse 3 wählt.
  • Steuerklasse 6 für Arbeitnehmer mit einem zweiten Job, wobei diese Steuerklasse nur auf den Zweitjob angewendet wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 letztendlich die jährliche Steuerlast nicht beeinflusst, da bei der Steuererklärung stets ein Ausgleich erfolgt.

Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender der VLH, erklärt: „Bei der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 wird die monatliche Lohnsteuer häufig zu niedrig angesetzt, insbesondere bei Partnern mit sehr unterschiedlichen Einkommen. Die dadurch entstehende Steuernachzahlung am Ende des Jahres sollte berücksichtigt werden.“

Es gibt nur eine Ausnahme: Einige Lohnersatzleistungen können durch die Steuerklasse tatsächlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 ist nur für Paare mit unterschiedlichen Einkommen geeignet. Wenn einer der Partner ein höheres Einkommen hat, wählt er die Klasse 3 und der andere die Klasse 5, um insgesamt ein höheres monatliches Nettoeinkommen zu erzielen. Wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen, ist es sinnvoller, wenn beide die Steuerklasse 4 wählen.

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Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 scheint zunächst vorteilhaft zu sein, da über das Jahr weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Allerdings müssen Paare mit dieser Kombination eine Steuererklärung abgeben, und dabei relativiert sich der vermeintliche Vorteil schnell.

Eine Zusammenveranlagung lohnt sich für Ehepaare in fast allen Fällen aufgrund des Ehegattensplittings. Dies ermöglicht in der Regel eine geringere Steuerlast im Vergleich zur Einzelveranlagung.

Basierend auf einer Pressemitteilung von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH vom 08.04.2024