Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat heute in Berlin gemeinsam mit der Hamburger Unternehmensberatung HIGHBERG (vormals Schickler) die Ergebnisse der repräsentativen Studie „Trends der Zeitungsbranche 2024“ vorgestellt.
Die Studie zeigt, dass zwei Drittel der Entscheider in Zeitungs- und Digitalpublishing-Unternehmen die kurzfristige Geschäftsentwicklung eher optimistisch einschätzen, während die mittelfristigen Erwartungen eher negativ sind. Der Haupttreiber für diese Einschätzungen ist das Digitalgeschäft, wobei die Unternehmen eine Verdreifachung des digitalen Umsatzanteils innerhalb von fünf Jahren erwarten. Für das Jahr 2024 liegt die Priorität bei der Steigerung des Wachstums durch Paid Content und der Digitalisierung bestehender Print-Abonnements. Bis 2030 wird eine deutliche Veränderung in der Zusammensetzung der Abonnements über Print, E-Paper und Plus erwartet.
Die Studie identifiziert drei Top-Trends:
- Der Einsatz von Machine-Learning- und KI-Tools wird zu einer Effizienzsteigerung durch Automatisierung führen.
- Eine Neuausrichtung in den Redaktionen soll zur Qualitätssteigerung der journalistischen Inhalte beitragen.
- Die präzise Ansprache von Zielgruppen wird als entscheidend für den Erfolg angesehen.
BDZV-Geschäftsführerin Katrin Tischer erklärt, dass die Verlage KI hauptsächlich zur Prozessoptimierung nutzen und so Freiräume in der Redaktion schaffen. Die letzte Entscheidung über journalistische Beiträge bleibt jedoch bei den Redakteuren.
Dr. Christoph Mayer, Partner bei HIGHBERG, fügt hinzu, dass KI und Automatisierung den Verlagen einen lang ersehnten Effizienzschub bringen werden.
An der Studie haben 265 Führungskräfte aus Zeitungsunternehmen und unabhängigen Digitalpublishern teilgenommen, die 73 Prozent der Zeitungen in Deutschland und 87 Prozent der digitalen Zeitungsreichweite repräsentieren.
Die Ergebnisse der Studie können unter www.bdzv.de eingesehen werden.
Basierend auf einer Pressemeldung von BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V vom 13.02.2024