Erste wegweisende Urteile zu Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen

Nima

Corona Hilfen für Unternehmen
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Für Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg, die während der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten haben und diese nun zurückzahlen sollen, gibt es erfreuliche Nachrichten. Am 11. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Freiburg in sechs vergleichbaren Musterverfahren entschieden, dass die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg aufgehoben werden müssen. Die detaillierte Urteilsbegründung steht noch aus, aber die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines dieser Verfahren betreut, sieht die Entscheidung als erheblichen Erfolg für die durch die Pandemie belasteten Unternehmen und Selbstständigen. Das Gericht hat die Rückforderung der L-Bank als rechtswidrig eingestuft. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, könnte es Hinweise auf eine mögliche Entscheidung in der nächsten Instanz geben (Az.: 14 K 1308/24). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Möglichkeit einer Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eröffnet. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät betroffenen Unternehmen, sich für eine rechtliche Beratung im Online-Check anzumelden. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen sind auf der Spezialwebsite der Kanzlei verfügbar.

Im Jahr 2023 kam es zu unerwarteten Rückforderungen der Corona-Hilfen

Die Corona-Hilfen, die ursprünglich als schnelle und unkomplizierte Unterstützung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler während der Pandemie gedacht waren, wurden von Bundesfinanzminister Olaf Scholz mit dem Versprechen angekündigt, dass keine Rückzahlungen erforderlich sein würden. In Baden-Württemberg nahmen vor allem kleine und mittlere Unternehmen die Hilfen in über 250.000 Fällen in Anspruch. Nun kam es jedoch zu einer unerwarteten Wendung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Entwicklungen zusammen:

– Einige Unternehmen sehen sich nun mit der Bedrohung ihrer Existenz konfrontiert, da sie aufgefordert werden, bereits erhaltene Corona-Hilfen zurückzuzahlen.
– Im vergangenen Jahr hatte das Land über 60.000 Selbstständige und kleine Unternehmen angeschrieben und um Nachweise gebeten, um zu überprüfen, ob die damaligen Einnahmeausfälle tatsächlich in dem geschätzten Umfang vorlagen, berichtete der SWR.
– Auf diese Rückforderungsbescheide gingen zahlreiche Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg ein, und die Zahl der Klagen steigt weiter.
– Bisher gab es keine Rechtsprechung in Baden-Württemberg zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen.
– Das Verwaltungsgericht Freiburg wählte aus der Vielzahl der Verfahren sechs Musterverfahren aus und fällte Urteile. Diese Urteile besagen klar, dass die Rückforderungsbescheide aufgehoben werden. Die Begründungen werden in einigen Wochen erwartet. Da die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, könnte die L-Bank eine Berufung in Betracht ziehen.
– Bei der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 beschäftigte sich die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg intensiv mit der Zweckbestimmung der Soforthilfen, wie sie in den Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften definiert ist. Es gab unterschiedliche Begriffe wie Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche und Überbrückung einer existenzbedrohenden Lage, die möglicherweise nicht ausreichend definiert waren.
– Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Verfahren betreute, weist darauf hin, dass Bewilligungsbescheide nur dann widerrufen werden dürfen, wenn eine Zweckverfehlung vorliegt. Fehlt eine präzise Bestimmung des Zwecks, könnte der Widerruf rechtsunwirksam sein, was vermutlich zu den Aufhebungen der Bescheide führte.
– Die Kanzlei geht davon aus, dass die Freiburger Urteile wegweisend für andere Verfahren im Land sein könnten.

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Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Veröffentlicht am 11.07.2024