Der am 28. Februar 2026 eskalierte Nahost-Konflikt zwischen den USA und Israel auf der einen sowie dem Iran auf der anderen Seite könnte bereits Auswirkungen auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung deutscher Unternehmen für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr haben. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der Unternehmen und Prüfern erste Leitlinien für die Abschlussaufstellung, die Lageberichterstattung und die nichtfinanzielle Berichterstattung an die Hand gibt.
Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW, betont, dass der Krieg die Unsicherheit für viele Unternehmen deutlich erhöht. Dies wirke sich sowohl auf die Finanzberichterstattung als auch auf die nichtfinanzielle Berichterstattung aus. Der Fachliche Hinweis des IDW solle helfen, trotz der unsicheren Situation Transparenz und Verlässlichkeit in der Berichterstattung zu sichern.
Da der Kriegsbeginn nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 liegt, wird er handelsrechtlich als wertbegründendes Ereignis und nach IFRS als nicht zu berücksichtigendes Ereignis eingestuft. Die direkten und indirekten Folgen des Krieges sind daher grundsätzlich erst in den Abschlüssen für Berichtsperioden mit Stichtag nach dem 27. Februar 2026 zu erfassen.
Unternehmen, deren Abschluss für 2025 am 28. Februar 2026 noch nicht finalisiert war, müssen im Anhang des Jahresabschlusses 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges als bedeutendes Ereignis darlegen, sofern dieser die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage maßgeblich beeinflusst. Diese ergänzende Berichterstattung kann qualitativ erfolgen, muss jedoch die wesentlichen finanziellen Auswirkungen ab dem 1. Januar 2026 bis zum Abschluss der Berichterstellung aufzeigen. Nach IFRS sind bei wesentlichen non-adjusting events Art und mögliche finanzielle Konsequenzen im Abschluss 2025 zu beschreiben.
In der Lageberichterstattung für 2025 kann der Konflikt insbesondere die Risiko- und Prognoseberichterstattung betreffen, falls der Lagebericht zum Kriegsbeginn noch nicht vorlag. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob bestehende Prognosen weiterhin gültig sind. Bei außergewöhnlich hoher Unsicherheit – etwa durch stark betroffene Geschäftsmodelle oder Lieferketten – kann die Berichterstattung auf vergleichende Prognosen oder Szenarien beschränkt werden. Ein vollständiger Verzicht auf Prognosen ist jedoch nicht zulässig.
Auch die nichtfinanzielle Berichterstattung für 2025 kann betroffen sein. Unternehmen, die freiwillig ganz oder teilweise nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, müssen bei wesentlichen Auswirkungen qualitative Angaben zu dem Ereignis und seinen möglichen Folgen machen. Eine Quantifizierung ist nicht zwingend erforderlich.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)/Veröffentlicht am 06.03.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.
