Laut einer Umfrage haben drei von vier Arbeitnehmern bereits einmal den Arbeitgeber gewechselt. Ein solcher Wechsel bringt organisatorischen Aufwand mit sich, insbesondere wenn es um die betriebliche Altersversorgung (bAV) geht. Die R+V Versicherung weist darauf hin, dass dabei einige wichtige Aspekte berücksichtigt werden müssen, um eine reibungslose Mitnahme der Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber zu gewährleisten.
Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersvorsorge an, die die gesetzliche Rentenversicherung ergänzt. Die Entscheidung, welche Art von Betriebsrente angeboten wird, liegt beim Arbeitgeber, ebenso wie der Abschluss des entsprechenden Vertrages. Rüdiger Bach, Bereichsvorstand für bAV bei der R+V Versicherung, betont, dass Arbeitnehmer, die einen Jobwechsel planen, frühzeitig das Thema mit ihrem neuen Arbeitgeber ansprechen sollten.
Wird ein neuer Vertrag abgeschlossen, ist es wichtig, diesen gründlich zu prüfen. Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag weiterführen, ist jedoch nicht verpflichtet, dies zu tun. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit dies möglich ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass das Unternehmen das angesparte Kapital in das eigene Versorgungssystem überträgt. In diesem Fall wird die bAV bei einem anderen Anbieter fortgeführt, was oft mit einem neuen Vertrag und anderen Konditionen verbunden ist. Bach empfiehlt, das Angebot sorgfältig zu prüfen und ausreichend Zeit für Gespräche einzuplanen, da es sonst zu Nachteilen kommen könnte, wie etwa zusätzlichen Kosten für den Vertragsabschluss.
Falls der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht fortführt oder das neue Angebot unattraktiv erscheint, muss der bestehende Vertrag nicht gekündigt werden. Arbeitnehmer können den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen. Die bereits erworbenen Ansprüche bleiben in jedem Fall erhalten, unabhängig davon, ob weiterhin in den Vertrag eingezahlt wird oder nicht.
Zusätzliche Hinweise der R+V Versicherung:
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben ehemalige Mitarbeiter das Recht, Informationen über ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten.
Die Übertragung eines Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle Unterlagen fristgerecht vorliegen.
Wer Ansprüche aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds erworben hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Jobwechsel übertragen wird.
Weitere Informationen zu den Optionen der betrieblichen Altersversorgung und zur Übertragung des Kapitals können Vorgesetzte, die Personalabteilung oder der Betriebsrat bereitstellen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter/ Veröffentlicht am 12.11. 2024