Eine Erbschaft besteht nicht zwangsläufig nur aus Bankguthaben, Immobilien, Wertpapieren oder persönlichen Gegenständen. Mit dem Vermögen können auch Darlehen, unbezahlte Rechnungen, Steuerschulden, Pflichtteilsansprüche und weitere Verpflichtungen auf die Erben übergehen. Gerade bei einem Nachlass mit einer finanzierten Immobilie oder einem laufenden Kredit entsteht deshalb schnell die Frage, ob die übernommenen Schulden steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Antwort hängt vor allem davon ab, um welche Steuer es geht. Bei der Erbschaftsteuer können viele Schulden den steuerpflichtigen Erwerb mindern. In der privaten Einkommensteuer lassen sich geerbte Verbindlichkeiten dagegen normalerweise nicht einfach abziehen. Dort kommt ein Abzug meist nur für laufende Aufwendungen infrage, die nach dem Erbfall mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen, etwa für Schuldzinsen bei einer vermieteten Immobilie.
Entscheidend ist somit eine klare Trennung: Die Erbschaftsteuer erfasst die Bereicherung durch den Vermögensübergang und betrachtet grundsätzlich den verbleibenden Nettovermögenswert. Die Einkommensteuer knüpft dagegen an Einkünfte und bestimmte abzugsfähige Ausgaben an. Allein die spätere Rückzahlung einer geerbten Schuld führt dort noch zu keiner Steuerermäßigung.
Geerbte Schulden mindern häufig die Erbschaftsteuer
Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gilt als steuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers. Vom steuerlich anzusetzenden Vermögen werden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Ein Darlehen, eine offene Rechnung oder eine andere vom Verstorbenen stammende Verpflichtung kann deshalb den Wert des steuerpflichtigen Erbes verringern. Es handelt sich nicht um einen Abzug von der Einkommensteuer, sondern um eine niedrigere Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Vom Verstorbenen herrührende Schulden
Zu den typischen Nachlassverbindlichkeiten zählen Kredite, Hypothekendarlehen, offene Handwerkerrechnungen, Mietschulden, unbezahlte Pflegekosten und sonstige vertragliche Verpflichtungen des Erblassers. Auch private Darlehen innerhalb der Familie können berücksichtigt werden, sofern die Forderung ernsthaft vereinbart wurde, noch besteht und den Nachlass wirtschaftlich belastet. Darlehensverträge, Kontoauszüge, Rechnungen und Schriftverkehr mit Gläubigern sind wichtige Nachweise. Eine lediglich behauptete oder bereits erlassene Schuld erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an.
Auch bestimmte Steuerschulden sind abzugsfähig
Offene Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag des Verstorbenen können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt das unter bestimmten Voraussetzungen sogar für Abschlusszahlungen des Todesjahres, obwohl deren endgültige Höhe am Todestag noch nicht feststand. Der Verstorbene muss die steuerlich maßgeblichen Vorgänge selbst verwirklicht haben. Einkommensteuer, die erst durch eigene Einkünfte des Erben entsteht, gehört dagegen nicht zu den Schulden des Erblassers.
Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen
Neben den bereits zu Lebzeiten entstandenen Verbindlichkeiten können Verpflichtungen abzugsfähig sein, die erst durch den Erbfall ausgelöst werden. Dazu gehören insbesondere geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und testamentarische Auflagen. Ob ein vollständiger Abzug möglich ist, richtet sich nach der konkreten Gestaltung und dem Zusammenhang mit dem geerbten Vermögen. Bei streitigen oder später bezifferten Ansprüchen kann eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids notwendig werden.
Erbfallkosten sind von den eigentlichen Schulden zu unterscheiden
Bestattung, Grabdenkmal, übliche Grabpflege sowie die unmittelbare Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses verursachen zusätzliche Kosten. Für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 beträgt der gesetzliche Pauschbetrag für solche Erbfallkosten 15.000 Euro. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können stattdessen die nachgewiesenen Kosten angesetzt werden. Pauschbetrag und einzelne Kosten lassen sich nicht nebeneinander nutzen. Bei mehreren Erwerbern steht der Betrag für denselben Erbfall insgesamt nur einmal zur Verfügung.
Nicht jede Ausgabe nach einem Todesfall ist automatisch abzugsfähig. Laufende Kosten der Nachlassverwaltung sowie Aufwendungen, die erst durch eine spätere Nutzung oder Verwertung entstehen, werden anders behandelt. Eine Maklerprovision für den späteren Verkauf eines geerbten Hauses ist daher nicht mit den unmittelbaren Kosten eines Erbscheins gleichzusetzen.
Wann der Schuldenabzug eingeschränkt sein kann
Schulden werden bei der Erbschaftsteuer nicht immer vollständig abgezogen. Stehen sie wirtschaftlich mit Vermögen in Verbindung, das ganz oder teilweise steuerfrei bleibt, kann der Abzug gekürzt oder ausgeschlossen sein. Das betrifft beispielsweise bestimmte Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen oder andere begünstigte Vermögenswerte. In einer Erbengemeinschaft müssen außerdem Erbquote, interne Vereinbarungen und die tatsächliche Übernahme einzelner Verpflichtungen beachtet werden.
Bei der Einkommensteuer gilt ein anderer Maßstab
Die Tilgung einer geerbten Privatschuld ist grundsätzlich keine Werbungsausgabe und keine Sonderausgabe. Wird beispielsweise ein Konsumentenkredit des Verstorbenen aus geerbtem Bankguthaben zurückgezahlt, können die Tilgungsbeträge nicht in der privaten Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Die Rückzahlung betrifft die Vermögensebene und keine laufende Einkunftserzielung.
Schuldzinsen bei einer vermieteten Immobilie
Anders kann es bei laufenden Zinsen für ein geerbtes Darlehen aussehen. Gehört der Kredit wirtschaftlich zu einer vermieteten Immobilie und werden weiterhin Mieteinnahmen erzielt, können die Schuldzinsen grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Nicht abziehbar ist die eigentliche Tilgung, weil sie lediglich die Darlehensschuld reduziert. Das Einkommensteuergesetz lässt Schuldzinsen als Werbungskosten zu, soweit sie mit einer Einkunftsart wirtschaftlich zusammenhängen.
Wird die geerbte Immobilie ausschließlich selbst bewohnt, fehlt normalerweise der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Mieteinnahmen. Die Zinsen sind dann im Regelfall nicht als Werbungskosten abziehbar. Bei einer gemischten Nutzung ist eine nachvollziehbare Aufteilung erforderlich.
Schulden eines geerbten Betriebs
Bei einem geerbten Unternehmen können Zinsen und andere laufende Aufwendungen betrieblich veranlasst sein und als Betriebsausgaben infrage kommen. Die Beurteilung hängt von der Zuordnung der Schuld, der Fortführung des Betriebs und möglichen Abzugsbeschränkungen ab. Bei Betriebsvermögen ist deshalb häufig eine fachliche Prüfung sinnvoll.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied
Zum Nachlass gehören eine vermietete Wohnung im steuerlichen Wert von 400.000 Euro und ein damit verbundenes Darlehen von 150.000 Euro. Soweit die Darlehensschuld abzugsfähig ist, verbleibt für die Erbschaftsteuer zunächst ein Nettoerwerb von 250.000 Euro, bevor persönliche Freibeträge und weitere Abzüge berücksichtigt werden.
Nach dem Erbfall fallen jährlich 6.000 Euro Darlehenszinsen und 12.000 Euro Tilgung an. Bei fortgesetzter Vermietung können die Zinsen grundsätzlich die steuerpflichtigen Mieteinkünfte mindern. Die Tilgung ist hingegen nicht als Werbungskosten abziehbar. Dieselbe Verbindlichkeit wirkt damit in beiden Steuerarten unterschiedlich: Der offene Darlehensbetrag kann den erbschaftsteuerlichen Erwerb mindern, während bei der Einkommensteuer nur die einkunftsbezogenen Zinsen berücksichtigt werden.
Nachweise und Fristen sollten früh geprüft werden
Für die Erbschaftsteuererklärung empfiehlt sich eine vollständige Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte und Verpflichtungen zum Todestag. Kreditverträge, Saldenbestätigungen, Rechnungen, Steuerunterlagen, Pflichtteilsschreiben und Zahlungsbelege erleichtern die Prüfung. Noch nicht endgültig bezifferte Schulden sollten gegenüber dem Finanzamt kenntlich gemacht werden, damit eine spätere Korrektur geprüft werden kann.
Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, steht zunächst die zivilrechtliche Haftung im Vordergrund. Eine Erbschaft kann grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden; in bestimmten Auslandsfällen gilt eine Frist von sechs Monaten. Die Bestandsaufnahme sollte deshalb nicht bis zur Erbschaftsteuererklärung aufgeschoben werden.
Die richtige Zuordnung entscheidet über den Steuervorteil
Geerbte Schulden können steuerlich berücksichtigt werden, aber nicht pauschal in jeder Steuererklärung. Bei der Erbschaftsteuer mindern viele echte und wirtschaftlich belastende Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Erwerbs. Dazu zählen insbesondere Darlehen, offene Rechnungen, persönliche Steuerschulden des Verstorbenen sowie bestimmte durch den Erbfall ausgelöste Verpflichtungen. Ergänzend können Erbfallkosten über den Pauschbetrag von 15.000 Euro oder mit höheren nachgewiesenen Beträgen einfließen.
In der Einkommensteuer bleibt die Rückzahlung des geerbten Schuldenbetrags dagegen meistens ohne Wirkung. Abziehbar können nur laufende Aufwendungen sein, die unmittelbar der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen dienen. Das typische Beispiel sind Zinsen für das Darlehen einer weiterhin vermieteten Immobilie. Tilgungsleistungen und private Kreditschulden gehören hingegen zur Vermögensebene.
Für eine zutreffende Behandlung müssen Schuldart, Entstehungsgrund, wirtschaftlicher Zusammenhang, Nutzung des geerbten Vermögens und vorhandene Nachweise zusammen betrachtet werden. Bei hohen Darlehen, Betriebsvermögen, mehreren Erben oder strittigen Forderungen kann eine frühzeitige steuerliche und erbrechtliche Beratung verhindern, dass abzugsfähige Verbindlichkeiten übersehen oder wichtige Fristen versäumt werden.
