Der Ablauf einer Verbraucherinsolvenz von der Vorbereitung bis zur Antragstellung

Redaktionsleitung

Würfel bilden das Wort Insolvenz
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Offene Forderungen entstehen häufig nicht innerhalb weniger Wochen. Ausbleibende Ratenzahlungen, unerwartete Einkommensverluste oder dauerhaft steigende Lebenshaltungskosten können dazu führen, dass bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig erfüllt werden. Reichen die vorhandenen finanziellen Mittel nicht mehr aus, sieht das Insolvenzrecht für Privatpersonen ein gesetzlich geregeltes Verfahren vor. Der Insolvenzablauf beginnt jedoch nicht mit dem Antrag beim Amtsgericht. Vor diesem Schritt werden zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig erfasst und die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen geprüft. Erst danach folgen weitere Verfahrensschritte bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Kurzfassung

  • Vor einer Verbraucherinsolvenz werden Einkommen, Vermögen, laufende Verpflichtungen und sämtliche Gläubiger vollständig zusammengestellt.
  • Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz richten sich an unterschiedliche Personengruppen und unterscheiden sich beim Verfahrensablauf.
  • Der außergerichtliche Einigungsversuch gehört zu den gesetzlichen Schritten vor dem Insolvenzantrag.
  • Das zuständige Amtsgericht entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Während des Verfahrens gelten gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz unterscheiden

Nicht jedes Insolvenzverfahren verläuft nach denselben gesetzlichen Vorschriften. Für Privatpersonen kommt grundsätzlich die Verbraucherinsolvenz in Betracht. Die Regelinsolvenz richtet sich dagegen unter anderem an Unternehmen sowie an bestimmte ehemals selbstständig tätige Personen. Welche Verfahrensart angewendet wird, entscheidet sich bereits vor der Antragstellung. Die gewählte Verfahrensart bestimmt den weiteren Ablauf sowie die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine erste Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Dabei wird festgestellt, welche Insolvenzart im jeweiligen Fall einschlägig ist und welche Unterlagen für die weitere Bearbeitung benötigt werden. Erst nach dieser Einordnung richtet sich das weitere Verfahren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Finanzielle Verhältnisse vollständig erfassen

Vor der Antragstellung werden sämtliche wirtschaftlichen Daten zusammengetragen. Erfasst werden regelmäßige Einkünfte, vorhandenes Vermögen, bestehende Verbindlichkeiten sowie eine vollständige Übersicht aller Gläubiger mit den jeweiligen Forderungsbeträgen. Zusätzlich werden laufende Zahlungsverpflichtungen erfasst. Dadurch liegt eine vollständige Übersicht über die finanziellen Verhältnisse vor. Ohne diese Übersicht kann der weitere Insolvenzablauf nicht vorbereitet werden.

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Für diese Zusammenstellung werden verschiedene Nachweise benötigt. Hierzu zählen beispielsweise Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Kreditverträge, Forderungsaufstellungen, Unterlagen über vorhandene Vermögenswerte sowie ein vollständiges Gläubigerverzeichnis. Stimmen die Angaben untereinander nicht überein oder fehlen einzelne Gläubiger, können später Rückfragen entstehen. Vor der Antragstellung werden sämtliche Angaben auf Vollständigkeit geprüft.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor einer Verbraucherinsolvenz schreibt das Gesetz einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Gläubigern wird hierbei ein Schuldenbereinigungsvorschlag vorgelegt. Stimmen alle Beteiligten einer Vereinbarung zu, endet das Verfahren ohne gerichtliche Insolvenz. Kommt keine Einigung zustande, wird das Scheitern dokumentiert. Diese Bescheinigung gehört anschließend zu den Unterlagen für den Insolvenzantrag.

Der außergerichtliche Einigungsversuch gehört ausschließlich zur Verbraucherinsolvenz. Für die Regelinsolvenz gelten andere gesetzliche Vorschriften. Bereits vor Beginn des Verfahrens wird deshalb zwischen beiden Insolvenzarten unterschieden, damit der weitere Ablauf den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen entspricht.

Antrag beim zuständigen Amtsgericht

Nach dem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch kann der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Zum Antrag gehören unter anderem die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, das Gläubigerverzeichnis, die Forderungsübersicht sowie Angaben zu Einkommen und Vermögen. Das Amtsgericht prüft zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Erst anschließend fällt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Bis zu diesem Zeitpunkt können Rückfragen entstehen, wenn Unterlagen fehlen oder Angaben nicht vollständig sind. Deshalb werden die eingereichten Informationen auf ihre Vollständigkeit überprüft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird das Verfahren fortgeführt.

Verfahrenseröffnung und Aufgaben des Insolvenzverwalters

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Amtsgericht einen Insolvenzverwalter. Zu dessen gesetzlichen Aufgaben gehört es, die Vermögensverhältnisse zu prüfen, die Insolvenzmasse zu verwalten und die Gläubiger über das Verfahren zu informieren. Außerdem werden angemeldete Forderungen erfasst und im weiteren Verlauf geprüft.

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Zur Insolvenzmasse gehören Vermögenswerte, die nach den gesetzlichen Vorschriften in das Verfahren einbezogen werden. Das Insolvenzrecht enthält zugleich Regelungen darüber, welche Vermögensgegenstände oder Einkommensbestandteile nicht verwertet werden dürfen. Dadurch bleibt ein gesetzlich geschützter Bereich auch während des Insolvenzverfahrens bestehen.

Rechte und Pflichten während des Verfahrens

Nach der Verfahrenseröffnung bestehen verschiedene gesetzliche Mitwirkungspflichten. Änderungen der Anschrift, des Arbeitsplatzes oder der Einkommensverhältnisse müssen dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden. Weitere Auskünfte können erforderlich sein, wenn sie für die Durchführung des Verfahrens benötigt werden. Diese Pflichten gelten während des gesamten Insolvenzverfahrens.

Im weiteren Verlauf erhalten die Beteiligten regelmäßig Schreiben des Amtsgerichts oder des Insolvenzverwalters. Die Schreiben können Fristen, Rückfragen oder Informationen zum weiteren Verfahren enthalten. Eine fristgerechte Bearbeitung reduziert zusätzliche Rückfragen und Verzögerungen.

Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens kann sich die Wohlverhaltensphase anschließen. Während dieses Zeitraums bestehen weiterhin gesetzliche Obliegenheiten. Zu den gesetzlichen Obliegenheiten zählt die Abführung pfändbarer Einkommensbestandteile nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Mitteilung wesentlicher Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und bestehen keine Versagungsgründe, entscheidet das Amtsgericht über die Restschuldbefreiung. Von dieser gerichtlichen Entscheidung werden jedoch nicht sämtliche Forderungen erfasst. Das Insolvenzrecht sieht für einzelne Forderungsarten gesetzliche Ausnahmen vor, die auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben können.

Fazit

Der Insolvenzablauf umfasst mehrere gesetzlich geregelte Verfahrensabschnitte. Vor der Antragstellung stehen die vollständige Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der außergerichtliche Einigungsversuch. Danach prüft das zuständige Amtsgericht den Insolvenzantrag und entscheidet über die Verfahrenseröffnung. Während des Insolvenzverfahrens gelten gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz unterscheiden sich bereits zu Beginn hinsichtlich der betroffenen Personengruppen und der jeweiligen Verfahrensvorschriften.